Kurzzeitpflege
Die Kurzeitpflege wird von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, die auf eine kurze Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind. Die Kurzeitpflege ermöglicht die Betreuung in einer vollstationären Einrichtung und entlastet die pflegenden Angehörigen. Oftmals soll die Kurzeitpflege den pflegebedürftigen Menschen nach einem Aufenthalt im Krankenhaus auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vorbereiten.
Leistungsumfang der Kurzeitpflege
Für bis zu 28 Tagen im Kalenderjahr bezuschussen die Kranken- und Pflegekassen die Kosten für die pflegerische Versorgung, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Ausgenommen sind dabei die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrkosten. Kurzeitpflege ist auf maximal 1.612 € pro Kalenderjahr begrenzt.
Wurde vor Beginn der Kurzzeitpflege Pflegegeld bezogen, wird während der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege die Hälfte des bezogenen Pflegegeldes bis zu 28 Tagen weiter gezahlt. Für den ersten und letzen Tag erfolgt keine Kürzung. Kann dagegen die Kurzzeitpflege nicht weiter beansrucht werden, da der Rahmen aus der Kurzzeitpflege ausgeschöpft und darüber hinaus kein weiterer Anspruch aus der Verhinderungspflege besteht, wird das volle Pflegegeld im Fall der weiteren Unterbringung in der Einrichtung für Kurzzeitpflege weitergezahlt.
Kombination mit Leistungen aus der Verhinderungspflege
Hat der Pflegebedürftige den Leistungsrahmen der Kurzeitpflege voll ausgeschöpft, stehen dem Pflegebedürtigen in der Einrichtung für Kurzeitpflege die Leistungen der Verhinderungspflege zur Verfügung. Dabei werden jedoch nur die Kosten für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernommen, jedoch nicht für medizinische Behandlungspflege.
Sollte der Leistungsrahmen aus der Kurzeitpflege nicht ausreichen, können weiter die aus der Verhinderungspflege nicht ausgeschöpften Mittel auf die Kurzeitpflege übertragen werden. Demnach erlaubt die Neuregelung des Gesetzes aus dem Jahr 2015 eine Aufstockung der Kurzeitpflege auf 56 tage bzw. 3.224 € pro Kalenderjahr.
Voraussetzungen der Kurzeitpflege
Um die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss der Pflegebedürftige die Pflegestufen I, II oder III besitzen oder eine festgestellte eingeschränkte Alltagskompetenzbesitzen aufweisen. Weiter kann die Kurzzeitpflege nur in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege vorübergehend, im erforderlichen Maße oder überhaupt nicht möglich ist. Auch wenn eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, kann die Kurzzeitpflege beantragt werden.
Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege
Es ist ohne weiteres möglich die Leistungen aus der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege zu kombinieren. Die elementaren Unterschiede sind:
- Kurzeitpflege erfolgt in einer stationären Einrichtung und Verhinderungspflege zumeist in Form der häuslichen Pflege.
- Kurzeitpflege ist ab Vorliegen einer Pflegestufe möglich, die Frist der Vorauspflege von sechs Monaten muss nicht eingehalten werden. Bei der Verhinderungspflege muss der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate zuvor in Form der häuslichen Pflege versogt worden sein.
Unser Tipp: Sollten Sie berechtigt sein Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, empfehlen wir Ihnen eine 24 Stunden Pflege im eigenen Zuhause zu beauftragen. Auf die Rundum-Betreuung der 24 Stunden Pflege können Sie den Verhinderungspflegeanspruch verrechnen, so dass die effektiven Kosten für eine 24h-Pflegekraft deitlich reduziert werden können. Sehen Sie dazu unsere Preise mit den dazugehörigen Kostenbeispielen.
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