Verhinderungspflege
Wichtige Informationen zu den Leistungen
Wann kann Verhinderungspflege beantragt werden?
Ist die private Pflegeperson vereist, erkrankt oder aus sonstigen Gründen verhindert, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Verhinderungspflege. Voraussetzung: Der Pflegebedürftige muss vor Eintritt der Verhinderungspflege im häuslichen Bereich sechs Monate von einer privaten Pflegeperson betreut worden sein. In diesem Fall kann eine Ersatzpflegekraft beauftragt werden und die Kosten dafür werden im Rahmen der Verhinderungspflege erstattet. Um Verhinderungspflege beantragen zu können, muss mindestens Pflegestufe 0 vorliegen, d.h. es muss beim Pflegebedürftigen eine eingeschränkte Alltagskompetenz bestehen. Verhinderungspflege kann nicht beantragt werden, wenn die Pflege ausschließlich über einen Pflegedienst durchgeführt wird, und nicht durch Angehörige.
Wer kann Verhinderungspflege durchführen?
Bei Verhinderung oder Abwesenheit der privaten Pflegeperson kann eine Ersatzpflegekraft die Pflege des Pflegebedürftigen übernehmen. Bei der Pflegekraft muss es sich nicht um eine Fachkracht handeln. Als Ersatzpflegekraft kommen in Betracht:
- Freund, Nachbar, Verwandter oder eine sonstige Person
- Ambulanter Pflegedienst
- Anerkannte vollstationäre Einrichtung
- Vermittlungsagentur, die Betreuungsleistungen in die 24 Stunden Pflege und Betreuung anbietet
Tipp: Empfehlenswert ist die Wahl der Vermittlungsagentur, die Betreuungskräfte im Rahmen der 24 Stunden Pflege und Betreuung anbieten. Das Betreuungskonzept der 24 Stunden Pflege und Betreuung liegt eindeutig in der Rund-um-die-Uhr Verfügbarkeit der 24h Pflegekräfte. Neben der nötigen Grundpflege können auch hauswirtschaftlichen Aufgaben erledigt werden. Da die 24h Betreuungskraft im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnt, kann eine umfassende Betreuung gewährleistet werden, sogar Nachts! Und der Pflegebedürftige muss nicht sein gewohntes Umfeld verlassen.
Verhinderungspflege rückwirkend beantragen!
Nach § 7 Abs. 2 SGB XI stehen die Pflegekassen in der Beratungspflicht. Dem Wortlauf nach müssen die Pflegekassen :
Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, in verständlicher Weise zu unterrichten und zu beraten.
Kommt die Pflegekasse nicht der Beratungspflicht nach und Sie einen Nachteil aus der nicht in Anspruch genommer Leistungen der Verhinderungspflege erleiden, können die angefallenen Kosten grundsätzlich rückwirkend erstattet werden. Nach § 113 SGB X ist die rückwirkende Beantragung bis zu maximal vier Jahren möglich. Der Wortlauf lautet:
Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Da die Kranken- und Pflegekassen dem Sozialgesetzbuch X unterliegen, können Sie bei der Versäumnis der Beantragung noch Kosten für sowohl Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege rückwirkend beantragen. Die Kosten müssen jedoch im vergangenen Zeitraum nachweislich entstanden sein.
Haben Sie diese Information vorher nicht gehabt und in der Vergangenheit schon Verhinderungspflege übernommen? Machen Sie sich keine Sorgen! Der Pflegebedürftige sollte auch jetzt noch, also nachträglich den Antrag stellen. Sollten Sie Fragen dazu haben, scheuen Sie sich nicht mit in Kontakt zu treten. Wir beantworten Ihnen alle Fragen zur Verhinderungspflege.
Wie hoch ist das Verhinderungspflegegeld?
Ab Januar 2015 übernehmen die Kranken- und Pflegekassen die Kosten für die Ersatzpflege im Rahmen der Verhinderungspflege bis zu maximal 1.612 € für bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr.
Wurde vor Beginn der Verhinderungspflege Pflegegeld bezogen, wird während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege die Hälfte des bezogenen Pflegegeldes bis zu vier Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Für den ersten und letzen Tag der Inanspruchnahme erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes.
Verhinderungspflege durch eine private Pflegeperson
Erfolgt die Durchführung der Verhinderungspflege durch eine Pflegeperson, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder im gleichen Haushalt wohnt, ist die Verhinderungspflege auf das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe begrenzt. Weitere nachgewiesene Kostenaufwendungen wie Verdienstausfall oder Fahrkosten können bei der Pflegekasse eingereicht werden und zusätzlich erstattet werden.
Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst
Bei Durchführung der Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst erfolgt eine Erstattung bis zu maximal 1.612 € für maximal 6 Wochen.
Verhinderungspflege in einer Einrichtung
Bei Verhinderungspflege in einer Einrichtung werden nur die pflegebedingten Kosten erstattet. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als auch für zusätzliche Sonderleistungen muss der Pflegebedürftige aus eigener Tasche entrichten. Insgesamt erfolgt eine Erstattung bis zu maximal 1.612 € für maximal 6 Wochen im Kalenderjahr.
Stundenweise Verhinderungspflege
Verhinderungspflege kann auch stundenweise beantragt werden, wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Bei der Verhinderung kann es sich um eine stundenweise Auszeit von der zu pflegenden Person handeln, um Arztbesuche oder sonstige private Angelegenheiten. Die Pflegebereitschaft muss jedoch weiterhin nach der Verhinderung bestehen. Eine stundenweise Verhinderung liegt vor, wenn die private Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag die Pflege durchführen kann.
Tipp: Soweit es möglich ist, versuchen Sie die stundenweise Verhinderungspflege zu beanspruchen, da hier der Pflegegeldanspruch in voller Höhe erhalten bleibt und nicht gekürzt wird!
Anrechnung der Kurzzeitpflege auf Verhinderungspflege
Ab 2015 können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege miteinander kombiniert werden. Sollte das Verhinderungspflegegeld in Höhe von 1.612 € im Kalenderjahr nicht ausreichen, kann der Leistungsbetrag um weitere 806 € aus den noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzeitpflege auf insgesamt 2.418 € erhöht werden. Es erfolgt eine Anrechnung des Erhöhungsbetrages auf den Leistungsanspruch für eine Kurzzeitpflege.
Unterschied der Verhinderungspflege zur Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege können nebeneinander beansprucht werden. Beide verfolgen das Ziel, die private Pflegeperson von der Pflege zu entlasten. Sowohl Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege können flexibel nach Bedarf in Anspruch genommen werden. Die entscheidenden Unterschiede sind:
- Verhinderungspflege erfolgt zumeist in Form der häuslichen Pflege, Kurzeitpflege meist in einer stationären Einrichtung.
- Verhinderungspflege erfordert vor Inanspruchnahme mindestens sechs monatige häuslichen Pflege, Kurzeitpflege ist direkt ab Vorliegen einer Pflegestufe möglich. Fristeinhaltung der Vorauspflege von sechs Monaten ist nicht notwendig.
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