Pflege durch Angehörige

Pflegebedürftigkeit in der Familie

Jeder von uns kann jederzeit pflegebedürftig werden. Bei der häuslichen Pflege werden pflegerische, hauswirtschaftliche und medizinische Versorgung der pflegebedürftigen Person sichergestellt. Hierbei kann die Pflege durch Angehörigen als auch durch einen Pflegedienst übernommen werden. Je nach Bedarf kommt ein ambulanter Pflegedienst mehrmals die Woche, und kann somit unter Umständen den pflegenden Angehörigen unter die Arme greifen. Hierfür sind bestimmte Rahmenbedingungen nötig. Die Angehörigenpflege gehört zu den häufigsten Betreuungsformen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Pflegeunterstützungsgeld sowie Pflegesachleistungen zu erhalten.

Pflegezeitgesetz

Für die Schaffung solcher Rahmenbedingungen ist am 1.1.2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Die Unterteilung erfolgt in drei Säulen, die dazu beitragen sollen, mehr Zeit und Flexibilität für Ihren Angehörigen aufbringen zu können ohne den Gedanken, einen Verdienstausfall fürchten zu müssen.

Pflegeunterstützungsgeld

Das bedeutet, dass man sich bis zu 10 Tagen von der Arbeit freistellen lassen kann. Während dieser Zeit ersetzt das Pflegeunterstützungsgeld das Entgelt des Arbeitgebers. Voraussetzung ist, dass Ihr Angehöriger mindestens Pflegegrad 1 besitzt. Auch bei Minijob oder Ausbildung besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld wird wie das Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 2 SGB V) berechnet, es richtet sich nach dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Die Pflegeversicherung zahlt Ihnen:

  • 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder
  • 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wenn Ihnen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) gezahlt wurden,
  • Allenfalls das Höchstkrankengeld von 105,88 Euro (Stand 2019).

Um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, sollte dem Arbeitgeber so früh wie mögliche Bescheid gegeben werden. Außerdem wird ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen benötigt. Zum einen zur Vorlage beim Arbeitgeber, des Weiteren für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld. Dieser ist bei der Pflegekasse des Angehörigen zu stellen. Das Formular erhalten Sie von der Pflegekasse direkt oder können es sich im Internet herunterladen. Zuletzt wird eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über den ausgefallenen Lohn benötigt, welcher als Berechnungsgrundlage für das Pflegeunterstützungsgeld dient.

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Pflegezeit

Ist man bei einem Unternehmen mit mehr als 15 Personen angestellt, kann man sich bis zu 6 Monate freistellen lassen, beziehungsweise ganz oder Teilzeit aus dem Job aussteigen. In der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen ist es möglich, die Arbeit bis zu 3 Monate zu reduzieren oder sich eine komplette Auszeit zu nehmen, was auch für den Aufenthalt in einem Hospiz gilt, wobei ein Pflegegrad nicht notwendig ist.

Bei der Reduzierung der Arbeitszeit wird ein entsprechendes Teilzeitgehalt gezahlt. Lässt man sich ganz von der Arbeit freistellen, wird kein Gehalt gezahlt. Hier soll ein zinsloses Darlehen vom Staat Abhilfe schaffen.

Für die Beantragung der sogenannten Pflegezeit muss dem Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Ausfall mitgeteilt werden, ab wann, wie lange und in welchem Umfang man freigestellt werden möchte. Dies muss schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Darüber hinaus muss der Nachweis über die Pflegebedürftigkeit erbracht werden, hierzu wird eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) benötigt.

Zusätzlich besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, welcher beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden kann und als monatliche Rate ausgezahlt wird. Die Höhe des Darlehens beträgt maximal die Hälfte des fehlenden Nettogehaltes, jedoch mindestens 50 Euro. Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben müssen entsprechende Unterlagen eingereicht werden:

  • Schriftliche Vereinbarung der Auszeit zwischen Ihnen und ihrem Arbeitgeber
  • Ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit
  • Kopien der Gehaltsabrechnung der letzten 12 Monate

Familienpflegezeit

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bis zu 24 Monate Pflegezeit zu nutzen, in der die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden kann. Jedoch besteht dieser Anspruch nur für Angehörige, die in einem Unternehmen mit mindestens 25 Beschäftigten tätig sind.

Hier kann ebenfalls ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden, wobei die Konditionen hierfür dieselben sind wie bei der Pflegezeit.

  • Der Antrag auf Familienpflegezeit ist direkt an den Arbeitgeber zu richten (Spätestens 8 Wochen vorher und am besten schriftlich)
  • Ist der Arbeitgeber einverstanden, muss schriftlich vereinbart werden, wie lange und in welchem Umfang man sich freistellen lassen möchte.
  • Nachweis über die Pflegebedürftigkeit (Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK))

Während der Familien- oder Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse des nahen Angehörigen auf Antrag Zuschüsse bzw. Beiträge zu der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Pflegende in der häuslichen Pflege sind die Angehörigen grundsätzlich gesetzlich beitragsfrei unfallversichert. Nähere Einzelheiten erhalten Sie von der Pflegekasse.

Es gibt zudem das Pflegegeld, sowie die Pflegesachleistungen.

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Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Das Pflegegeld ist von den Pflegesachleistungen zu unterscheiden. Das Pflegegeld selbst stellt eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung dar. Diese wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird, beispielsweise durch Angehörige erfolgt. Das Pflegegeld wird an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen gezahlt. Bei der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen für Pflegesachleistungen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit können auch miteinander kombiniert werden, dies ist jedoch maximal für 24 Monate möglich. Darüber hinaus kann man sich die Familienzeit teilen, beispielsweise mit Geschwistern, indem man das Modell parallel oder nacheinander nutzt (Durch letzteres kann die Pflege verlängert werden).

Die Pflegeversicherungen sind verpflichtet, umfassende Pflegeberatungen zu geben, dies ist natürlich kostenlos. Des Weiteren bieten fast alle Pflegeversicherungen Kurse in Bezug auf Pflege und Betreuung an. Auf Antrag werden von der Pflegeversicherung bestimmte Hilfsmittel gestellt. Zusätzlich erhalten alle Versicherten mit einem Pflegegrad zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (für bis zu 40 Euro im Monat; Desinfektionsmittel, einmal Handschuhe etc.).

Betreuungskraft aus Osteuropa

Wenn der Pflegebedarf noch weiter ansteigt und die Belastungsgrenze langsam erreicht wird, kann die Einbindung einer Betreuungskraft aus Osteuropa eine große Hilfe sein.

Hier sind Pflegekräfte aus beispielsweise Polen die optimale, wenn auch recht neue Lösung. Im Vergleich zu vielen anderen Versorgungsstrukturen ist diese Art der Pflege sehr persönlich und individuell. Die Pflegekräfte wohnen bei diesem Modell mit im Haushalt der zu pflegenden Person. Natürlich unter der Voraussetzung, dass sie ein eigenes Zimmer haben, um die Privatsphäre sicher zu stellen und Ruhephasen gewährleisten zu können.

Weitere Vorteile dieses Pflegemodells

Ein Vorteil dieses Modelles liegt vor allem darin, dass die Pflegebedürftige Person eine Bezugsperson direkt im Haushalt hat, die nicht ständig wechselt. Sich immer wieder an neue, gar fremde Personen zu gewöhnen, kann mit der Zeit sehr belastend sein. Es kann eine persönliche Beziehung zwischen der Pflegekraft und der Pflegebedürftigen Person hergestellt werden, welche die Basis für Vertrauen und gutes Zusammenleben schafft. Zudem sind sie auch zu Zeiten anwesend, zu der weder Angehörige noch ein ambulanter Pflegedienst anwesend ist. Somit kann in einer Notfallsituation sofortige Hilfe sichergestellt werden. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, die soziale Komponente ausreichend zu gewährleisten. Beispielsweise durch Gesellschaftsspiele, Spaziergänge oder andere Aktivitäten. Sie unterstützen die Pflegebedürftige Person in ihrem Alltag und begleiten sie beispielsweise zu Arztterminen etc.

Viele Betreuerinnen sind gut ausgebildete Pflegekräfte in der Altenpflege, Krankenschwestern oder Physiotherapeutinnen. Rechtlich ist es ihnen jedoch trotzdem untersagt, medizinische Dienstleistungen – wie die Medikamentengabe oder das Setzen von Spritzen – zu erbringen.

Seriöse ausländische Hilfskräfte arbeiten dabei nur auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrages.

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